Aufgaben / Mitgliedschaft

Zweck und Aufgaben

1) Der Verband ist ein Wirtschafts- und Arbeitgeberverband.

2) Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen, fachlich-beruflichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder.

3) Er kann mit anderen Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, in Verbindung treten, ihre Mitgliedschaft erwerben oder sich mit ihnen zusammenschließen.

4) Der Verband nimmt die Interessen seiner Mitglieder den zuständigen Stellen und Behörden gegenüber wahr und berät und unterrichtet sie über die Anliegen und Bedürfnisse der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung.

5) Zu den Aufgaben des Verbandes gehört der Abschluss von Tarifverträgen für seine Mitglieder, ausgenommen Mitglieder ohne Tarifbindung, und die Beratung und Vertretung derselben in allen arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten, insbesondere auch vor den arbeits-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Institutionen, Behörden und Gerichten.

6) Der Verband soll unter Rücksichtnahme auf gesamtwirtschaftliche Notwendigkeiten an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitwirken und für den solidarischen Zusammenhalt der Mitglieder bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitskämpfen sorgen. Dies gilt nicht für Mitglieder ohne Tarifbindung.

7) Der Verband unterrichtet die Mitglieder laufend über für sie wichtige Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Entscheidungen; er gibt ihnen außerdem von allen grundsätzlichen Maßnahmen, die von den Verbandsorganen getroffen werden, Kenntnis. Er berät und unterstützt die Mitglieder in allen wirtschaftlichen und fachlich-beruflichen
Fragen, insbesondere im Bereich der Betriebswirtschaft, Berufsausbildung, Nachwuchsförderung und Nachwuchswerbung, der Marktforschung sowie auf dem Gebiet der Kooperation.

8) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können Unternehmer oder Unternehmen der Holzindustrie und verwandter Industriezweige sowie der Kunststoffverarbeitung werden, die im Verbandsgebiet ihren Sitz oder eine Niederlassung haben und in das Handelsregister eingetragen sind. Außerdem können Mitglieder werden die Vereinigungen dieser Personen, soweit sie die Form einer juristischen Person haben.

2) Sie kann in einer der folgenden Formen erworben werden:
– Mitglieder mit Verbandstarifbindung (Mitglied T)
– Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)

3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten. Über ihn entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Vorstandsmitgliedern. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden ist Berufung an den Vorstand zulässig.

4) Die Mitgliedschaft wird jeweils vom Beginn des kommenden Monats an gerechnet, in welchem der Beitritt erklärt wird.